Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 19.08.1997

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 03.07.1997 - 8 U 390/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3032
OLG Nürnberg, 03.07.1997 - 8 U 390/97 (https://dejure.org/1997,3032)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.07.1997 - 8 U 390/97 (https://dejure.org/1997,3032)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03. Juli 1997 - 8 U 390/97 (https://dejure.org/1997,3032)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,3032) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • RA Kotz

    Kfz-Halterhaftung für Explosion eines abgestellten Fahrzeug aufgrund auslaufenden Benzins

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7 Abs. 1
    Explosion infolge defekter Benzinleitung eines in Garage abgestellten Kfz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1
    Begriff des "Betriebs eines Fahrzeugs i.S. von § 7 Abs. 1 StVG - Explosion durch auslaufendes Benzin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • archive.org (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1
    Kfz.-Explosion - Betriebsgefahr

  • archive.org (Leitsatz und Auszüge)

    Explosion in einer Garage wegen Benzindämpfen - Ursache: Undichte Benzinleitung eines geparkten PKW - Keine Haftung des PKW-Halters für Fremdschäden mangels Verschuldens

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth - 8 O 8435/96
  • OLG Nürnberg, 03.07.1997 - 8 U 390/97

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 85 (Ls.)
  • MDR 1998, 594
  • NZV 1997, 482
  • VersR 1998, 648
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall zweier Lastzüge auf der Autobahn

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.07.1997 - 8 U 390/97
    Während nach jener ein Kraftfahrzeug nur solang ein Betrieb ist, als die motorischen Kräfte unmittelbar oder mittelbar auf das Fahrzeug einwirken (vgl. BGHZ 29, 163, 164, VersR 75, 945), dauert nach der verkehrstechnischen Auffassung der Betrieb eines Kraftfahrzeugs solange an, wie der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr beläßt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht (BGHZ 29, 163, 169).

    So wird der Betrieb im Sinne von § 7 StVG unterbrochen, "wenn das Fahrzeug von der Fahrbahn gezogen und an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs aufgestellt wird" (BGHZ 29, 163, 169), wenn das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück abgestellt ist und dort kein Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer darstellt (BGH VersR 75, 945, 946).

  • BGH, 27.05.1975 - VI ZR 95/74

    Beurteilung des straßenverkehrsrechtlichen Merkmals "beim Betrieb eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.07.1997 - 8 U 390/97
    Während nach jener ein Kraftfahrzeug nur solang ein Betrieb ist, als die motorischen Kräfte unmittelbar oder mittelbar auf das Fahrzeug einwirken (vgl. BGHZ 29, 163, 164, VersR 75, 945), dauert nach der verkehrstechnischen Auffassung der Betrieb eines Kraftfahrzeugs solange an, wie der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr beläßt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht (BGHZ 29, 163, 169).

    So wird der Betrieb im Sinne von § 7 StVG unterbrochen, "wenn das Fahrzeug von der Fahrbahn gezogen und an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs aufgestellt wird" (BGHZ 29, 163, 169), wenn das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück abgestellt ist und dort kein Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer darstellt (BGH VersR 75, 945, 946).

  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 346/87

    Haftung des Halters eines Streufahrzeugs

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.07.1997 - 8 U 390/97
    Deshalb entfällt eine Haftung gemäß § 7 StVG , wenn "die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt" (BGHZ 105, 65, 67).
  • BGH, 23.05.1978 - VI ZR 150/76

    Einfüllen von Öl - § 7 StVG, Betriebsgefahr

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.07.1997 - 8 U 390/97
    In diesem Fall wird, worauf es ankommt, keine Gefahr geschaffen, "die von dem Kraftfahrzeug in seiner Eigenschaft als einer dem Verkehr dienenden Maschine ausgeht, sei es durch seine Fortbewegung mittels Motorkraft, sei es durch sein Vorhandensein im Verkehr" (BGHZ 71, 212, 215).
  • OLG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 U 1206/13

    Haftung des Kraftfahrzeughalters: Verletzung einer Person durch eine von einem

    Somit ist ein außerhalb der Verkehrsfläche abgestelltes Fahrzeug, das auch nicht auf andere Verkehrsteilnehmer einwirkt, nicht in Betrieb (OLG Nürnberg, 03.07.1997, 8 U 390/97 = NZV 1997, 482).

    Diese Form der abstrakten Gefährlichkeit endet aber, wenn der Anhänger außerhalb des dem allgemeinen Verkehr zugeordneten Raum so abgestellt ist, dass er dort keine Hindernisse für andere Verkehrsteilnehmer darstellt (BGH, 27.05.1975, VI ZR 95/74; OLG Nürnberg, 03.07.1997, 8 U 390/97).

  • OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 1 U 105/09

    Garagenbrand durch geparktes Fahrzeug

    Zwar wird in der Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten, dass der Betrieb eines Fahrzeuges beendet sei, wenn es an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs abgestellt werde (OLG München NZV 1996, 199: private Tiefgarage; OLG Nürnberg NZV 1997, 482; OLG Hamm NZV 1999, 469; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2318; AG Ulm NJW-RR 2005, 972).
  • OLG Düsseldorf, 14.09.2010 - 1 U 6/10

    Merkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG ist bei

    aa) Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, der Betrieb eines Fahrzeuges sei beendet, wenn es an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs abgestellt werde (OLG München NZV 1996, 199; OLG Nürnberg NZV 1997, 482; OLG Hamm NZV 1999, 469; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2318).
  • LG Paderborn, 11.01.2012 - 3 O 170/11

    Auslegung des Merkmals beim Betrieb i.S.d. § 7 StVG im Rahmen des

    Es reicht aber nicht aus, dass ein Schaden "irgendwie" durch das Kfz hervorgerufen wurde (OLG Nürnberg NZV 1997, 482).

    So existiert auch angesichts des heutigen Standes der Technik kein Erfahrungssatz dahingehend, dass jemand ohne besondere Anhaltspunkte damit rechnen müsse, dass die Benzinleitung eines Pkw durch Alterung des Materials oder durch zufällige mechanische Beschädigung undicht geworden ist (s. OLG Nürnberg NZV 1997, 482; OLG München NZV 1996, 199, 200).

  • OLG München, 12.10.2009 - 17 U 3159/09

    Kraftfahrzeughalterhaftung: Beschädigung eines auf öffentlichem Grund

    Aus der Entscheidung des OLG Nürnberg vom 03.07.1997 (MDR 1998, 594) ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs, dass eine Haftung bei denjenigen Gefahren, die von einem in einer privaten Garage abgestellten Fahrzeug ausgehen, ausdrücklich von der Betriebsgefahr ausgeschlossen sein soll.
  • OLG München, 11.11.2003 - 30 U 110/03

    Umfang der Gefährdungshaftung

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LG Saarbrücken, 22.09.2006 - 3 O 106/04

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis;

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein außerhalb der Verkehrsfläche befindliches Kraftfahrzeug auf andere Verkehrsteilnehmer nicht einwirkt und auch aus diesem Grunde von dem Fahrzeug keine der typischen Gefahren ausgeht, vor denen § 7 Abs. 1 StVG schützen will (s. OLG Köln, NVersZ 1999, 395; OLG Nürnberg NZV 1997, 482).
  • LG Mainz, 26.02.2019 - 1 O 237/17

    Betriebsunterbrechungsversicherung - Erstattungsanspruch der

    Während die verkehrstechnische Sichtweise zuerst einen Betrieb bei auf Privatgrundstücken ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugen verneinte (BGH, Urteil vom 27.05.1957 - VI ZR 95/74; OLG Nürnberg, Urteil vom 03.07.1997 - 8 U 390/97) ist nach heutiger Auffassung der Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeugs weit auszulegen (BGH, Urteil vom 21.01.2014 - VI ZR 253/13).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.08.1997 - 9 U 25/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2339
OLG Köln, 19.08.1997 - 9 U 25/96 (https://dejure.org/1997,2339)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.08.1997 - 9 U 25/96 (https://dejure.org/1997,2339)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. August 1997 - 9 U 25/96 (https://dejure.org/1997,2339)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,2339) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Versicherung Kaskoversicherung Rotlichtverstoß grobe Fahrlässigkeit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    VVG § 61
    Versicherung Kaskoversicherung Rotlichtverstoß grobe Fahrlässigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herabstufung eines Rotlichtverstoßes als ein objektiv besonders grober Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs aufgrund des Vorliegens subjektiver Besonderheiten; Entschädigungsanspruch des Unfallfahrers gegen seinen Kaskoversicherer bei Herbeiführung des Unfalls ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    VVG § 61
    Ksakoversicherung bei Rotlichtverstoß; Versicherung; Kaskoversicherung; Rotlichtverstoß; grobe Fahrlässigkeit; Augenblicksversagen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 594
  • NZV 1999, 90
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Oldenburg, 27.11.1996 - 2 U 197/96

    Fahrlässigkeit, grobe, Rotlicht, Rechtsabbiegespur, Grünlichtpfeil, Querverkehr,

    Auszug aus OLG Köln, 19.08.1997 - 9 U 25/96
    Danach stellt das Nichtbeachten einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel einen objektiv besonders groben Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs dar (BGH, a.a.O.; OLG Hamburg VersR 1994, 211; OLG Karlsruhe VersR 1994, 211; OLG Oldenburg r+s 1997, 148; Senat, Urteil vom 16.05.1995 - 9 U 381/94 - und Urteil vom 17.09.1996 - 9 U 273/95 - ).

    Anders als in dem von der Beklagten zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen, vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg r+s 1997, 148) entschiedenen Fall und auch abweichend von den Fällen, in denen der Senat trotz Anhaltens und erst anschließenden Anfahrens bei Rotlicht grobe Fahrlässigkeit auch in subjektiver Hinsicht angenommen hat (vgl. z.B. das Urteil des Senats vom 16. Mai 1995, 9 U 381/94), gebieten im Streitfall aber die maßgeblichen, dem Senat bekannten Kreuzungsverhältnisse eine andere Beurteilung.

  • OLG Köln, 16.05.1995 - 9 U 381/94
    Auszug aus OLG Köln, 19.08.1997 - 9 U 25/96
    Danach stellt das Nichtbeachten einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel einen objektiv besonders groben Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs dar (BGH, a.a.O.; OLG Hamburg VersR 1994, 211; OLG Karlsruhe VersR 1994, 211; OLG Oldenburg r+s 1997, 148; Senat, Urteil vom 16.05.1995 - 9 U 381/94 - und Urteil vom 17.09.1996 - 9 U 273/95 - ).

    Anders als in dem von der Beklagten zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen, vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg r+s 1997, 148) entschiedenen Fall und auch abweichend von den Fällen, in denen der Senat trotz Anhaltens und erst anschließenden Anfahrens bei Rotlicht grobe Fahrlässigkeit auch in subjektiver Hinsicht angenommen hat (vgl. z.B. das Urteil des Senats vom 16. Mai 1995, 9 U 381/94), gebieten im Streitfall aber die maßgeblichen, dem Senat bekannten Kreuzungsverhältnisse eine andere Beurteilung.

  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 19.08.1997 - 9 U 25/96
    Das Landgericht befindet sich mit seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und insbesondere der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085).
  • OLG Hamburg, 25.05.1993 - 7 U 43/93

    Fahrer eines Kfz; Pflichten des Versicherungsnehmers; Besonders schwerer Verstoß;

    Auszug aus OLG Köln, 19.08.1997 - 9 U 25/96
    Danach stellt das Nichtbeachten einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel einen objektiv besonders groben Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs dar (BGH, a.a.O.; OLG Hamburg VersR 1994, 211; OLG Karlsruhe VersR 1994, 211; OLG Oldenburg r+s 1997, 148; Senat, Urteil vom 16.05.1995 - 9 U 381/94 - und Urteil vom 17.09.1996 - 9 U 273/95 - ).
  • OLG Köln, 17.09.1996 - 9 U 273/95
    Auszug aus OLG Köln, 19.08.1997 - 9 U 25/96
    Danach stellt das Nichtbeachten einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel einen objektiv besonders groben Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs dar (BGH, a.a.O.; OLG Hamburg VersR 1994, 211; OLG Karlsruhe VersR 1994, 211; OLG Oldenburg r+s 1997, 148; Senat, Urteil vom 16.05.1995 - 9 U 381/94 - und Urteil vom 17.09.1996 - 9 U 273/95 - ).
  • OLG Köln, 04.08.1998 - 9 U 10/98

    Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls bzw. Verkehrsunfalls

    Ein solches Nichtbeachten einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel stellt, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, einen objektiv besonders groben Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs dar (BGH r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085 sowie Senat, r+s 1997, 449 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Allerdings können besondere Umstände des Einzelfalles den objektiv groben Verkehrsverstoß subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen und den Unfallverursacher vom Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BGH a.a.O. sowie OLG Hamm, r+s 1994, 45, 46 und r+s 1996, 13; OLG Karlsruhe r+s 1994, 46, 47 und r+s 1995, 449 sowie Senat, r+s 1997, 449).

  • OLG Köln, 19.11.2002 - 9 U 54/02

    Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Rotlichtverstoß

    Dabei reicht es aber nicht aus, wenn sich der Rotlichtverstoß als sog. "Augenblicksversagen" darstellt; vielmehr müssen nach herrschender Rechtsprechung selbst dann noch weitere subjektive Umstände hinzukommen, damit eine mildere Beurteilung des Verstoßes möglich wird (BGH, r+s 1992, 292, 293; OLG Hamm, r+s 2001, 317; r+s 2001, 275; OLG Köln, VersR 1990, 848; MDR 1998, 594; r+s 1998, 493; r+s 2001, 318).
  • LG Trier, 06.02.2003 - 6 O 296/02
    Der vom Kläger begangene "Rotlicht-Verstoß" unterscheidet sich demnach von denen, bei der der Verkehrsteilnehmer das Rotlicht überfahren oder nach Anhalten vor der Rotlicht zeigenden Ampel angefahren ist, weil er nachvollziehbar durch eine auf Grünspringen für eine andere Fahrspur geltende Ampel oder durch anfahrende Fahrzeuge zu dem Irrtum veranlasst wird, die für ihn geltende Ampel habe auf grün umgeschaltet (OLG Hamm in JWRR 2000, 1477, OLG Köln MDR 98 594 u. a.).
  • OLG Köln, 24.04.2001 - 9 U 207/00

    Leistungsfreiheit einer Kaskoversicherung wegen Herbeiführung eines Unfalls durch

    Das Überfahren des Rotlichts einer Ampel an Kreuzungen oder Einmündungen ist wegen der großen Gefährlichkeit für den Straßenverkehr objektiv grob fahrlässig und ist ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht (BGH, r + s 1992, 292; OLG Köln, MDR 1998, 594 m.w.N.; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26.Auflage, § 12 AKB Rn. 82).
  • OLG Köln, 12.03.2002 - 9 U 143/01
    Das Verhalten des Klägers ist nicht zu vergleichen mit einer unüberlegten Fehlreaktion auf eine irritierende grüne Leuchtreklame (vgl. Senat, r+s 1997, 449) oder ein ihn bedrängendes anderes Fahrzeug (vgl. OLG Hamm, r+s 2000, 232).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht